Allgemeine Verkaufsbedingungen für Inlandsgeschäfte der Firma- Parco-Pack

Parco-Pack GmbH

 

Lieferbedingungen für Inlandsgeschäfte der Parco-Pack GmbH

 

 

1.        Allgemeines, Geltungsbereich

 


1.1    Verkäufe, Lieferungen und sonstige Leistungen der Parco-Pack GmbH („Parco-Pack“) gegenüber den in Abs. 1.2 genannten Kunden erfolgen ausschließlich auf der Grundlage dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen für Inlandsgeschäfte („Lieferbedingungen“), die der Kunde durch die Erteilung des Auftrags oder die Entgegennahme der Lieferung anerkennt. Sie gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Kunden. Die Geltung entgegenstehender oder ergänzender Geschäftsbedingungen des Kunden ist ausgeschlossen, auch wenn Parco-Pack diesen nicht ausdrücklich widerspricht.

1.2    Die Lieferbedingungen gelten nur gegenüber den innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Kunden, die Unternehmer im Sinne des § 14 BGB sind sowie gegenüber inländischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem inländischen öffentlich-rechtlichem Sondervermögen.

1.3    Gegenüber den außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Kunden gelten die „Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen für Auslandsgeschäfte“ von Parco-Pack.

 

2.        Vertragsschluss, Vertragsinhalt 

 

2.1     Ein Vertrag kommt erst durch die Auftragsbestätigung von Parco-Pack zustande und richtet sich ausschließlich nach dem Inhalt der Auftragsbestätigung und diesen Lieferbedingungen. Individuelle Vereinbarungen (z. B. Rahmenlieferverträge, Qualitätssicherungsvereinbarungen) und Angaben in unserer Auftragsbestätigung haben Vorrang vor den AVB. Handelsklauseln sind im Zweifel gem. den von der Internationalen Handelskammer in Paris (ICC) herausgegebenen Incoterms® in der bei Vertragsschluss gültigen Fassung auszulegen. In Bezug auf den Inhalt solcher Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag oder die schriftliche Bestätigung von Parco-Pack maßgebend.

2.2     Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Käufers in Bezug auf den Vertrag (z. B. Fristsetzung, Mängelanzeige, Rücktritt oder Minderung), sind schriftlich abzugeben. Schriftlichkeit in Sinne dieser AVB schließt Schrift- und Textform (z. B. Brief, E-Mail) ein. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt.

2.3     Bezugnahmen auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Die gesetzlichen Vorschriften gelten auch ohne eine derartige Bezugnahme, soweit sie in diesen Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen nicht abgeändert oder ausgeschlossen werden.

 

3.        Beschaffenheit und Testpflicht des Kunden, Angebotsunterlagen, Änderungsvorbehalt

 

3.1    Angaben in Katalogen, Preislisten, Prospekten und sonstigem dem Kunden von Parco-Pack überlassenen Informationsmaterial sowie produktbeschreibende Angaben oder Muster sind keinesfalls als Garantie für eine besondere Beschaffenheit des Liefergegenstandes zu verstehen; derartige Garantien müssen ausdrücklich vereinbart werden. Insbesondere bei von Parco-Pack zur Verfügung gestellten Mustern handelt es sich um unverbindliche Typenmuster, die ausschließlich der unverbindlichen Veranschaulichung der Ware dienen. Sie stellen keine Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie dar. Für die Identität der gelieferten Ware mit den Mustern oder mit früheren Lieferungen übernehmen wir keine Gewähr, soweit nicht ausdrücklich schriftlich eine bestimmte Beschaffenheit vereinbart wurde.

3.2    Die von Parco-Pack gelieferten Produkte sind grundsätzlich zur Befüllung mit handelsüblichen Flüssigkeiten vorgesehen. Es wird ausdrücklich vereinbart, dass die Produkte nicht für die Befüllung mit sämtlichen denkbaren oder speziellen Inhaltsstoffen geeignet sind. Insbesondere wird keine Eignung für chemisch aggressive Substanzen; stark ölige, harzhaltige oder hochviskose Flüssigkeiten; Inhaltsstoffe mit extremen pH-Werten (sauer oder basisch), sonstige Stoffe, die das Material übermäßig beanspruchen zugesichert. Der Kunde ist verpflichtet, vor einer Verwendung eigenständig durch geeignete Tests sicherzustellen, dass sich die Ware für den vorgesehenen Einsatz bzw. Befüllung eignet. Unterbleibt eine solche Prüfung, erfolgt die Verwendung der Ware auf eigenes Risiko des Kunden. Für Schäden am Produkt oder am Füllgut, die aus der Verwendung ungeeigneter Inhaltsstoffe resultieren, übernimmt Parco-Pack keine Haftung.

3.3    Parco-Pack behält sich an den dem Kunden übergegebenen Unterlagen und sonstigen Gegenständen, insbesondere an Kostenvoranschlägen und Mustern alle gegebenenfalls bestehenden Eigentumsrechte, Urheberrechte, Namensrechte und gewerblichen Schutzrechte vor. Gegenüber Dritten sind die genannten Unterlagen geheim zu halten und zwar auch nach Beendigung des Vertrags. Die Geheimhaltungsverpflichtung erlischt erst, wenn und soweit das in den überlassenen Unterlagen enthaltene Wissen allgemein bekannt ist.

3.4    Parco-Pack behält sich Materialänderungen vor, soweit dadurch die vereinbarte Funktion und optische Erscheinung nicht verändert wird und die Änderung dem Kunden zuzumuten ist. Weitergehende Änderungen bedürfen der Zustimmung des Kunden.

 

4.        Liefer- und Leistungsfristen und -termine

 

4.1    Liefer- und Leistungsfristen und -termine sind nur verbindlich, wenn sie von Parco-Pack ausdrücklich bestätigt wurden.

4.2    Vereinbarte Liefer- und Leistungsfristen beginnen mit Vertragsschluss, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Kunden zu beschaffenden Unterlagen, Freigaben und der vollständigen Klärung etwaiger vom Kunden zu beantwortender produktbezogener Fragen sowie der Angabe der von dem Kunden anzugebenden Einzelheiten der gewünschten Leistungen, insbesondere der gewünschten Ausstattung des Liefergegenstandes.

4.3    Liefer- und Leistungsfristen sind eingehalten, wenn vor ihrem Ablauf die den Gefahrübergang (Ziff. 5.4) bewirkenden Umstände eingetreten sind. Entsprechendes gilt für die Einhaltung der Liefer- und Leistungstermine. Bei Lieferverzögerungen, die Parco-Pack zu vertreten hat, haftet Parco-Pack nur in dem in Ziff. 9 genannten Umfang.

4.4    Die Liefer- und Leistungsfristen und -termine verlängern bzw. verschieben sich - auch während eines Verzugs - bei unvorhersehbaren, unvermeidbaren und außerhalb des Einflussbereichs von Parco-Pack liegenden und von Parco-Pack nicht zu vertretenden Ereignissen wie höhere Gewalt oder Arbeitskämpfe um die Dauer der Störung. Beginn und Ende der Störung teilt Parco-Pack dem Kunden baldmöglichst mit. Wenn die Störung länger als drei Monate dauert oder feststeht, dass sie länger als drei Monate dauern wird, können beide Vertragsparteien vom Vertrag zurücktreten. Bei Liefergegenständen, die Parco-Pack nicht selbst herstellt, ist die richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung vorbehalten.

4.5    Für den Fall, dass der Kunde sich in Bezug auf die Liefergegenstände in Annahmeverzug befindet, ist Parco-Pack berechtigt, dem Kunden sämtliche, durch die nicht rechtzeitige Annahme der Liefergegenstände entstandenen erforderlichen Mehraufwendungen, zu berechnen. Bei Lagerung in den Räumen von Parco-Pack wird ein Lagergeld in ortsüblicher Höhe berechnet.

4.6    Gerät Parco-Pack in Folge einfacher Fahrlässigkeit mit der Lieferung oder Leistung in Verzug, ist der Schadensersatz wegen der Liefer- bzw. Leistungsverzögerung, der neben der Lieferung/Leistung verlangt werden kann, für jede vollendete Woche des Verzugs auf 0,75 % des Liefer-/Leistungswerts, maximal jedoch auf 5 % des Liefer-/Leistungswerts begrenzt. Parco-Pack bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Kunden gar kein Schaden oder ein nur wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist. Macht der Kunde in den genannten Fällen Schadensersatz statt der Lieferung bzw. Leistung geltend, ist dieser Schadensersatzanspruch auf 15 % des Liefer-/Leistungswerts begrenzt. Die Haftungsbegrenzung nach den vorstehenden Sätzen 1 und 2 gelten nicht beim Verzug in Folge groben Verschuldens, ferner nicht bei einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie bei einem Fixgeschäft, d. h. bei einem Geschäft, bei dem das Geschäft mit der Einhaltung der fest bestimmten Leistungszeit steht und fällt.

 

5.      Lieferumfang, Versand, Gefahrübergang, Abnahme und Transportversicherung

 

5.1    Parco-Pack kann aus begründetem Anlass Teillieferungen und/oder -leistungen vornehmen, sofern dies dem Kunden zumutbar ist.

5.2    Der Kunde wird vor Produktionsbeginn darauf hingewiesen, dass produktionsbedingte Mengenabweichungen auftreten können. Solche Abweichungen der Liefermenge von bis zu ±25 % gegenüber der im Angebot oder in der Auftragsbestätigung genannten Bestellmenge sind zulässig und stellen keinen Mangel dar. Abgenommen und abgerechnet wird die tatsächlich gelieferte Menge.

5.3    Die Lieferung erfolgt ab dem jeweiligen Lager der Produkte, wo auch der Erfüllungsort ist. Auf Verlangen und Kosten des Kunden wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt. Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, liegt die Wahl der Versandart und des Versandwegs im freien Ermessen von Parco-Pack.

5.4    Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Kunden über. Beim Versendungskauf geht die Gefahr mit der Bereitstellung der Ware für die den Transport ausführende Person über. Dies gilt auch, wenn Teillieferungen erfolgen und/oder die Kosten des Transports oder Versands aufgrund besonderer Vereinbarung von Parco-Pack übernommen werden. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend.

5.5    Verzögert sich der Versand der Ware bzw. die Abnahme in Folge von Umständen, die Parco-Pack nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit der Mitteilung der Versand- bzw. Abnahmebereitschaft auf den Kunden über. Die Abnahme muss unverzüglich zum Abnahmetermin, hilfsweise nach Meldung von Parco-Pack über die Abnahmebereitschaft erfolgen. Der Kunde darf die Abnahme nicht bei Vorliegen eines nicht wesentlichen Mangels verweigern.

5.6    Der Abschluss einer Transportversicherung erfolgt nur auf Wunsch und auf Kosten des Kunden.

 

6.        Preise

 

6.1    Preisangaben verstehen sich mangels besonderer Vereinbarung ab dem jeweiligen Lager der Produkte bzw. Lieferwerk zuzüglich Verpackung (insbesondere Paletten), Versand, Versicherung sowie der mit der Lieferung verbundenen Steuern und sonstigen Abgaben.

6.2    Parco-Pack ist 14 Tage an die angebotenen Preise gebunden. Nach dieser Frist kann Parco-Pack ein neues Angebot mit geänderten Preisen erstellen.

6.3    Die gesetzliche Umsatzsteuer ist nicht in den Preisen von Parco-Pack enthalten; sie wird in gesetzlicher Höhe in der Rechnung gesondert ausgewiesen.

 

7.        Zahlungsbedingungen, Kreditwürdigkeit des Kunden

 

7.1    Rechnungen von Parco-Pack sind, soweit nichts anderes vereinbart wird, 14 Tage nach Rechnungsdatum und Lieferung der Ware ohne Abzug (Skonto) zur Zahlung durch den Kunden fällig. Die Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn Parco-Pack über den Betrag regressfrei verfügen kann (Zahlungseingang). Skontobareden bedürfen einer ausdrücklichen Vereinbarung der Parteien.

7.2    Parco-Pack ist berechtigt, für Teillieferungen und/oder -leistungen im Sinne der Ziff. 5.2 Teilrechnungen zu erstellen.

7.3    Der Kunde ist zur Aufrechnung oder zur Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes nur berechtigt, wenn sein Gegenanspruch unbestritten, entscheidungsreif oder rechtskräftig festgestellt ist.

7.4    Befindet sich der Kunde im Zahlungsverzug, ist Parco-Pack unbeschadet sonstiger Rechtsbehelfe berechtigt, Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p. a. zu verlangen. Weiterhin hat Parco-Pack im Fall des Zahlungsverzugs mit einer Entgeltforderung Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40,00 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt unberührt. Die Verzugspauschale in Höhe von 40,00 Euro wird auf einen geschuldeten Schadensersatz angerechnet, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

7.5    Wird nach Vertragsschluss erkennbar, dass der Zahlungsanspruch von Parco-Pack durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird, ist Parco-Pack berechtigt, die Leistung und leistungsvorbereitende Handlungen zu verweigern. Das Leistungsverweigerungsrecht entfällt, wenn die Zahlung bewirkt oder Sicherheit für sie geleistet wird. Zur Zahlung/Sicherheitsleistung kann Parco-Pack dem Kunden eine angemessene Frist setzen. Nach erfolglosem Fristablauf ist Parco-Pack berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten.

7.6    Soweit nichts anderes vereinbart wird, tilgen die bei Parco-Pack eingehenden Zahlungen des Kunden dessen Schulden in der Reihenfolge ihrer Fälligkeit gemäß Ziff. 7.1.

 

8.        Mangelhaftigkeit, Mängelrüge, Untersuchungs-pflicht, Rechte des Kunden bei Mängeln

 

8.1    Für die Rechte des Kunden bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage/Installation oder mangelhafter Anleitung) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über den Verbrauchsgüterkauf (§§ 474 ff. BGB) und die Rechte des Kunden aus gesondert abgegebenen Garantien insbesondere seitens Parco-Pack.

8.2    Grundlage der Mängelhaftung von Parco-Pack ist die über die Beschaffenheit und die vorausgesetzte Verwendung der Ware (einschließlich Zubehör und Anleitungen) getroffene Vereinbarung, insbesondere anhand des Angebots von Parco-Pack. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht (§ 434 Abs. 3 BGB). Öffentliche Äußerungen des Herstellers oder in seinem Auftrag insbes. in der Werbung oder auf dem Etikett der Ware gehen dabei Äußerungen sonstiger Dritter vor.

8.3    Die Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Anzeigepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Bei zur Weiterverarbeitung bestimmten Waren hat eine Untersuchung in jedem Fall vor der Verarbeitung oder dem Weitertransport zu erfolgen. Zeigt sich bei der Lieferung, der Untersuchung oder zu irgendeinem späteren Zeitpunkt ein Mangel, so ist Parco-Pack hiervon unverzüglich schriftlich (unter Angabe der Auftrags- und Artikelnummer, der Bezeichnung der mangelhaften Ware sowie - soweit möglich - einer Fotodokumentation des Mangels) Anzeige zu machen. In jedem Fall sind offensichtliche Mängel innerhalb von 10 Arbeitstagen ab Lieferung und bei der Untersuchung nicht erkennbare Mängel innerhalb der gleichen Frist ab Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Versäumt der Kunde die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist die Haftung von Parco-Pack für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen. Bei einer zum Einbau, zur Anbringung oder Installation bestimmten Ware gilt dies auch dann, wenn der Mangel infolge der Verletzung einer dieser Pflichten erst nach der entsprechenden Verarbeitung offenbar wurde; in diesem Fall bestehen insbesondere keine Ansprüche des Käufers auf Ersatz entsprechender Kosten ("Aus- und Einbaukosten").

8.4    Hat der Kunde einen Mangel der Ware nachgewiesen, kann Parco-Pack zunächst wählen, ob Parco-Pack Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leistet. Das Recht von Parco-Pack die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.

8.5    Parco-Pack ist berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Kunde den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Kunde ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.

8.6    Der Kunde hat Parco-Pack die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat der Kunde die mangelhafte Ware auf unser Verlangen nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben; einen Rückgabeanspruch hat der Käufer jedoch nicht. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau, die Entfernung oder Deinstallation der mangelhaften Ware noch den Einbau, die Anbringung oder die Installation einer mangelfreien Ware wenn Parco-Pack ursprünglich nicht zu diesen Leistungen verpflichtet war; Ansprüche des Käufers auf Ersatz entsprechender Kosten ("Aus- und Einbaukosten") bleiben unberührt.

8.7    Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie ggf. Aus- und Einbaukosten trägt bzw. erstattet Parco-Pack nach Maßgabe der gesetzlichen Regelung und diesen AVB, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls kann Parco-Pack vom Kunden die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten ersetzt verlangen, wenn der Kunden wusste oder hätte erkennen können, dass tatsächlich kein Mangel vorliegt. Die Kosten für den Aus- und Einbau der Ware trägt Parco-Pack nicht.

8.8    Wenn eine für die Nacherfüllung vom Kunden zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Kunde nach den gesetzlichen Vorschriften vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.

8.9    Ansprüche des Kunden auf Aufwendungsersatz gem. § 445a Abs. 1 BGB sind ausgeschlossen, es sei denn, der letzte Vertrag in der Lieferkette ist ein Verbrauchsgüterkauf (§§ 478, 474 BGB) oder ein Verbrauchervertrag über die Bereitstellung digitaler Produkte (§§ 445c S. 2, 327 Abs. 5, 327u BGB). Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen (§ 284 BGB) bestehen auch bei Mängeln der Ware nur nach Maßgabe nachfolgender Ziff. 9 und 10.

8.10  Mängelansprüche des Kunden sind ausgeschlossen, soweit die gelieferte Ware vom Kunden nach der Lieferung von Parco-Pack oder Dritten weitertransportiert oder weiterverarbeitet wurde, soweit es zu Veränderungen der Ware kommt, die auf äußere Einflüsse (z. B. Unterschiede der Temperatur oder Luftfeuchtigkeit, Lagerung) zurückzuführen sind und außerhalb der Verantwortung und des Einflussbereiches von Parco-Pack liegen.

 

9.        Haftung

 

9.1    Soweit sich aus diesen Lieferbedingungen einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haftet Parco-Pack bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.

9.2    Auf Schadensersatz haftet Parco-Pack – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet Parco-Pack vorbehaltlich gesetzlicher Haftungsbeschränkungen (z. B. für Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten; unerhebliche Pflichtverletzung) nur

         a)  für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,

         b)  für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist die Haftung von Parco-Pack jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

9.3    Die sich aus Ziff. 9.2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen durch bzw. zugunsten von Personen, deren Verschulden Parco-Pack nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten hat. Sie gelten nicht, soweit Parco-Pack einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen hat und für Ansprüche des Kunden nach dem Produkthaftungsgesetz sowie bei Datenschutzverstößen (vgl. zur Haftungsbegrenzung bei Datenschutzverstößen Ziff. 12.2).

9.4    Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Kunde nur zurücktreten oder kündigen, wenn Parco-Pack die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Ein freies Kündigungsrecht des Kunden (insbesondere gem. §§ 650, 648 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.

 

10.    Verjährung

 

10.1  Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme. Unberührt bleiben gesetzliche Sonderregelungen zur Verjährung (insbes. § 438 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3, §§ 444, 445 b BGB).

10.2  Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Kunden, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Schadensersatzansprüche des Kunden gem. Ziff. 9.2 Satz 1 und Satz 2 a) sowie nach dem Produkthaftungsgesetz und bei Datenschutzverstößen verjähren jedoch ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.

 

11.    Eigentumsvorbehalt

 

11.1  Parco-Pack behält sich bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden das Eigentum an den Liefergegenständen vor. Wurde mit dem Kunden eine Kontokorrentabrede vereinbart, besteht der Eigentumsvorbehalt bis zur vollständigen Begleichung des anerkannten Kontokorrentsaldos.

11.2  Der Kunde ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Liefergegenstände (im Folgenden „Vorbehaltsware“) für die Dauer des Eigentumsvorbehaltes pfleglich zu behandeln und Parco-Pack bei Pfändung, Beschlagnahme, Beschädigung und Abhandenkommen unverzüglich zu unterrichten.

11.3  Der Kunde darf die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen und üblichen Geschäftsgang verarbeiten und veräußern. Der Kunde ist jedoch nicht berechtigt, die Vorbehaltsware zu verpfänden, zur Sicherung zu übereignen oder sonstige das Eigentum von Parco-Pack gefährdende Verfügungen zu treffen. Der Kunde tritt schon jetzt die Forderung aus der Weiterveräußerung an Parco-Pack ab; Parco-Pack nimmt diese Abtretung schon jetzt an. Veräußert der Kunde die Vorbehaltsware nach Verarbeitung oder Umbildung oder nach Verbindung mit anderen Waren oder zusammen mit anderen Waren, so gilt die Forderungsabtretung nur in Höhe des Teils als vereinbart, der dem zwischen Parco-Pack und dem Kunden vereinbarten Preis zuzüglich einer Sicherheitsmarge von 10% dieses Preises entspricht. Der Kunde ist widerruflich ermächtigt, die an Parco-Pack abgetretenen Forderungen treuhänderisch für Parco-Pack im eigenen Namen einzuziehen. Parco-Pack kann diese Ermächtigung sowie die Berechtigung zur Weiterveräußerung widerrufen, wenn der Kunde mit wesentlichen Verpflichtungen wie beispielsweise der Zahlung gegenüber Parco-Pack in Verzug ist; im Fall des Widerrufs ist Parco-Pack berechtigt, die Forderung selbst einzuziehen.

11.4  Bei Zahlungsverzug des Kunden mit einem nicht unerheblichen Teil seiner Verpflichtungen ist Parco-Pack zur einstweiligen Zurücknahme der Vorbehaltsware berechtigt. Das Rücknahmerecht erstreckt sich nicht auf bereits bezahlte Ware. Die Ausübung des Zurücknahmerechts stellt keinen Rücktritt vom Vertrag dar, es sei denn, Parco-Pack hätte den Rücktritt ausdrücklich erklärt. Die durch die Ausübung des Zurücknahmerechts entstehenden Kosten (insbesondere für Transport und Lagerung) trägt der Kunde, wenn Parco-Pack die Zurücknahme mit angemessener Frist angedroht hatte. Parco-Pack ist berechtigt, die zurückgenommene Vorbehaltsware zu verwerten und sich aus deren Erlös zu befriedigen, sofern Parco-Pack die Verwertung zuvor angedroht hat. In der Androhung hat Parco-Pack dem Kunden zur Erfüllung seiner Pflichten eine angemessene Frist zu setzen.

11.5  Eine Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Kunden erfolgt stets für Parco-Pack. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen verarbeitet, so erwirbt Parco-Pack das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Liefergegenstände.         
Wird die Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen verbunden, so erwirbt Parco-Pack das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen Gegenständen zum Zeitpunkt der Verbindung. Erfolgt die Verbindung in der Weise, dass der andere Gegenstand als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde Parco-Pack anteilsmäßig Miteigentum an der neuen Sache überträgt. Gleiches gilt, wenn die Vorbehaltsware mit einem Grundstück oder Gebäude dergestalt verbunden wird, dass sie wesentlicher Bestandteil des Grundstücks oder Gebäudes wird. Der Kunde verwahrt das Miteigentum von Parco-Pack unentgeltlich. Für die durch Verbindung entstehende neue Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Liefergegenstände.

11.6  Übersteigt der realisierbare Wert der Parco-Pack nach den vorgenannten Bestimmungen eingeräumten Sicherheiten die Forderungen gegen den Kunden nicht nur vorübergehend um mehr als 10%, wird Parco-Pack insoweit Sicherheiten nach eigener Wahl auf Verlangen des Kunden freigeben. Die vorstehend genannte Deckungsgrenze von 110% erhöht sich, soweit Parco-Pack bei der Verwertung des Sicherungsgutes mit Umsatzsteuer belastet wird, die durch eine umsatzsteuerliche Lieferung des Kunden an Parco-Pack entsteht, um diesen Umsatzsteuerbetrag.

 

12.    Datenschutz

 

12.1  Parco-Pack erhebt, verarbeitet oder nutzt personenbezogene Daten nur im Rahmen der datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Die Einzelheiten sind in der Datenschutzerklärung von Parco-Pack geregelt, die unter „https://www.parco-pack.eu/datenschutzbestimmungen“ abgerufen oder jederzeit bei Parco-Pack angefordert werden kann.

12.2  Soweit sich aus diesen Lieferbedingungen einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haftet Parco-Pack bei Datenschutzverstößen nach den gesetzlichen Vorschriften. Auf Schadensersatz haftet Parco-Pack im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet Parco-Pack vorbehaltlich eines milderen Haftungsmaßstabs nach den gesetzlichen Vorschriften (z. B. für Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten) nur

         a)  für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,

         b)  für Schäden aus der nicht unerheblichen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist die Haftung von Parco-Pack jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

         Die sich aus Ziff. 12.2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen durch bzw. zugunsten von Personen, deren Verschulden Parco-Pack nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten hat.

 

13.    Verpackungsmaterial

 

         Sofern schriftlich nichts Abweichendes vereinbart wurde, nehmen wir Verpackungsmaterial nur insoweit zurück, als wir dazu gemäß der Verpackungsverordnung verpflichtet sind.

 

14.    Gerichtsstand, anwendbares Recht

 

14.1  Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis der Vertragsparteien ist der Sitz von Parco-Pack. Abweichend von Satz 1 sind wir jedoch berechtigt, den Käufer auch vor den Gerichten an dessen Sitz zu verklagen.

14.2  Für diese Lieferbedingungen sowie das Vertragsverhältnis der Vertragsparteien gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

 

Konstanz, 1.9.2025